Plenaranfrage vom 23.03.2017
zum Thema „Zugang für Flüchtlinge zu Ausbildung und Arbeit“
Der Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeit ist ein wesentliches Schlüsselelement für die Integration Geflüchteter. Auch aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen ist es mehr als sinnvoll, die Potenziale von Geflüchteten zu nutzen, anstatt sie der Untätigkeit auszusetzen. Das bürgerschaftliche Engagement und die Bereitschaft der Ausbildungs-betriebe sind enorm, um diese Menschen in Ausbildung und Arbeit zu bringen. Doch häufig laufen diese Bemühungen ins Leere, weil den Geflüchteten die Ausbildungs- und Arbeitserlaubnis verweigert wird. Das sorgt für Frustration und Unverständnis bei Helferkreisen und Betrieben. Die Betroffenen bleiben ohne Perspektive zurück.
Durch das Bundesintegrationsgesetz wurde eine gesonderte 3+2-Regelung eingeführt, die den Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung sowie die anschließende Arbeitsaufnahme im erlernten Beruf ermöglichen sollte. Intention des Gesetzes ist es, Ge-flüchteten im geordneten Rahmen eine neue Perspektive zu eröffnen und zudem der Wirtschaft zusätzliche Fachkräfte zukommen zu lassen.
Immer häufiger werden aus Kreisen der bayerischen Wirtschaft aber auch der Flücht-lingshelfer/-innen Klagen laut, diese bundesgesetzliche Regelung werde in Bayern zu restriktiv ausgelegt und dadurch unterlaufen.
Die Erteilung einer Ausbildungs- und Beschäftigungserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde ist stets eine „Ermessensentscheidung“.
In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele in Landshut lebende Geflüchtete befinden sich derzeit in einem Ausbildungsverhältnis? Aus welchen Ländern stammen sie und welchen Aufenthaltsstatus haben sie?
2. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis wurden in den vergan-genen drei Jahren beim Ausländeramt der Stadt Landshut gestellt?
3. In wie vielen Fällen wurde vom Ausländeramt der Stadt Landshut bisher die sog. 3+2-Regelung des Bundesintegrationsgesetzes angewandt?
3.1. Aus welchen Ländern kamen die Geflüchteten und welchen Aufenthaltsstatus hatten sie zu diesem Zeitpunkt?
3.2. Waren zum Zeitpunkt der Anwendung der 3+2-Regelung die Betroffenen bereits in Ausbildung?
4. Wie häufig wurde in den letzten drei Jahren vom Ausländeramt der Stadt Landshut ein Antrag auf Ausbildungserlaubnis abgelehnt?
4.1. Flüchtlinge aus welchen Herkunftsländern betraf dies?
4.2. In wie vielen Fällen wurden Geflüchteten vom Ausländeramt der Stadt Lands-hut die Ausbildungserlaubnis verweigert trotz Vorlage eines Ausbildungsver-trages und wenn ja, warum?
4.3. In wie vielen und welchen Fällen wurde diese Ausbildungserlaubnis aufgrund der Bleibeperspektive verweigert?
4.4. Welche negativen Tatbestandsmerkmale waren ansonsten für die Ablehnung ausschlaggebend?
gez.
Sigi Hagl
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