ANTRAG
Der Stadtrat möge beschließen:
Die Stadt schöpft in Zukunft alle rechtlichen Mittel aus, um sicherzustellen, dass bei der Schaffung von Baurecht für Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten jeweils 20 % des insgesamt realisierbaren Wohnraumes zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnungsversorgungsproblemen (§ 11 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB) zur errichten sind, insbesondere im sozialen Wohnungsbau.
Begründung:
An solchem Wohnraum besteht in Landshut erheblicher Mangel. Das ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Darlegung.
Von den Möglichkeiten, die das BauGB in den §§ 9 und 11 bietet, hat die Stadt bisher keinen Gebrauch gemacht. Darin liegt eine wesentliche Ursache für den bestehenden Mangel. Darüber hinaus wurde bisher auch das in § 1 Abs. 5 Ziffer 2 BauGB formuliere Ziel, nämlich Deckung der „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen“ total verfehlt. Eine grundlegende Abkehr von der bisherigen Praxis ist also aus mehreren Gründen zwingend erforderlich. Insbesondere ist zukünftig das Instrument des städtebaulichen Vertrages zu nutzen.
Die Marke 20 % ist als Richtgröße zu verstehen. Nach der jeweiligen Sachlage erforderliche Abweichungen sind möglich, soweit sie die Verwirklichung des angestrebten Zieles nicht wesentlich beeinträchtigen.
gez. Hermann Metzger
Sigi Hagl Stadtrat
Fraktionsvorsitzende
gez.
Susanne Fischer
Stadträtin
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